SEC genehmigt Bitcoin ETFs – auch in Deutschland möglich?
Dieser Beitrag erschien zuerst als Blogbeitrag bei FIN LAW.
Am 10. Januar 2024 hat die United States Securities and Exchange Commission (SEC) die Notierung und den Handel einer Reihe von Anteilen an Bitcoin Spot Exchange Traded Funds (ETF) genehmigt. Spot ETF in diesem Zusammenhang bedeutet, dass der Fonds den sekundenaktuellen Bitcoin-Preis eins zu eins abbildet. Ferner hält der Fonds auch tatsächlich Bitcoins. Hierdurch wird ermöglicht, dass auch institutionelle Investoren in den Wert Bitcoin investieren können, ohne selbst direkt Bitcoin erwerben zu müssen. Die SEC hat sich seit vielen Jahren gegen eine Billigung von Bitcoin ETFs gewehrt, sieht nun aber in der Billigung viele Vorteile. Denn mit der Investition in regulierte Produkte wie ETFs gehen auch Informationspflichten gegenüber den Investoren einher.
Zudem findet natürlich auch eine laufende Aufsicht durch die SEC statt. Es gelten beispielsweise für den Kauf und Verkauf der zugelassenen Bitcoin ETFs die bestehenden Vorschriften über Investmentfonds und Verhaltensnormen für die Fondsanbieter und -verwalter. So müssen Broker-Dealer, die Kleinanlegern Investitionen in ETFs empfehlen, in deren bestem Interesse handeln. Die SEC hebt hervor, dass mit ihrer Entscheidung vom 10. Januar 2024 keine Krypto-Handelsplattformen oder -Vermittler genehmigt oder gebilligt wurden. Mithin soll durch die Genehmigung von Spot ETFs verhindert werden, dass in unregulierte Finanzprodukte investiert wird, die einen Bezug zum Bitcoin aufweisen. In Deutschland wäre ein nur den Wert des Bitcoin abbildender Spot ETF nicht zulässig. Hierzulande müssen solche Fonds immer in mehrere Werte investieren.
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Gab es nicht schon Bitcoin ETFs?
Bereits in der Vergangenheit wurden Bitcoin ETFs vermarktet und zugelassen. Bei diesen handelte es sich allerdings in den USA nicht um Spot ETFs. Es wurden keine echten Bitcoin hinterlegt. Es handelte sich dabei regelmäßig um sogenannte Bitcoin Future ETFs. Bitcoin Futures werden anders als ETFs auf spezialisierten Handelsplätzen gehandelt, und zwar nach Terminen und zukünftigen Preisen. Durch diese Termingeschäfte soll ermöglicht werden, dass Investoren an Kursgewinnen partizipieren, ohne Bitcoin zu halten.
Anders als bei einem Spot ETF kann bei Futures jedoch das Problem entstehen, dass sie zeitversetzt reagieren. Auch dürfen institutionelle Investoren regelmäßig ohne physische Hinterlegung nicht in solche Produkte investieren. Gerade durch die Billigung von Bitcoin Spot ETFs wird der Bitcoin potenziell einem größeren Investorenkreis zugänglich gemacht. Sollte eine Preisstruktur entstehen, bei welcher die Gebühren für den Erwerb von Anteilen an einem Bitcoin Spot ETF günstiger sind als die Beschaffung von Bitcoin direkt über eine Kryptobörse, so können Anleger hiervon auch entsprechend profitieren.
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Auch in Deutschland möglich Bitcoin als Referenzwert zu nutzen
Wie bereits oben dargelegt, ist es derzeit nicht möglich in Deutschland einen reinen Bitcoin Spot ETF aufzulegen. Jedoch kann der Bitcoin für andere Finanzprodukte als Referenzwert herangezogen werden. Unter dem Stichwort Bitcoin Exchange Traded Notes (ETN) versteht man Schuldverschreibungen, die börsengehandelt sind und deren Auszahlungsbedingungen darauf referenzieren, wie sich der Bitcoin entwickelt. Die Ausgestaltungsmöglichkeiten sind dabei mannigfaltig. So kann auf fallende oder steigende Kurse gesetzt werden oder auch ein Hebel in das Produkt integriert werden.
Diese Produkte unterliegen in Deutschland, wenn sie Kleinanlegern angeboten werden, den Dokumentationspflichten nach der Prospektverordnung bzw. dem WpPG oder der Verordnung über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP). Insofern kann die Plicht bestehen, einen Wertpapierprospekt oder ein Basisinformationsblatt zu veröffentlichen. Auch finanzielle Differenzkontrakte (Contracts for Difference – CFDs) können den Bitcoin als Referenzwert heranziehen.
Aber gerade bei CFDs, die mit Kleinanlegern eingegangen werden, ist darauf zu achten, dass diese den Anforderungen der BaFin Allgemeinverfügung vom 23. Juli 2019 entsprechen. Durch die Allgemeinverfügung beschränkte die BaFin die Vermarktung, den Verkauf und den Vertrieb von CFDs an Kleinanleger in Deutschland.
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Eine Quelle: btc-echo.de