MiCA: Was sind „Asset-referenced Token“ (ARTs)?
Dieser Beitrag erschien zuerst als Blogbeitrag bei FIN LAW.
Bereits am 30. Juni 2024 werden die Titel III und IV der Markets in Crypto Assets Regulation (MiCA) rechtswirksam in der Europäischen Union. Ab diesem Datum werden die Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token (asset-referenced Token – ARTs) und E-Geld Token (E-Money Token – EMT) eine Zulassung für die Emission entsprechender Token von der BaFin bzw. der in ihrem Sitzstaat zuständigen Aufsichtsbehörde benötigen. Doch welche Arten von Token werden unter der MiCA eigentlich als ART qualifizieren?
Während bei E-Geld Token nach der in der MiCA verankerten Definition erforderlich ist, dass der Wert des Tokens an den Wert einer amtlichen Währung gekoppelt sein muss, ist die Auslegung der Definition der MiCA für vermögenswertereferenzierte Token deutlich schwieriger. Danach sollen diejenigen Kryptowerte vermögenswertereferenzierte Token darstellen, die nicht E-Geld Token sind und deren Wertstabilität durch Bezugnahme auf andere Werte, Rechte oder Währungen oder Kombinationen daraus gewahrt werden soll. Problematisch an der Definition ist insbesondere das Erfordernis der Wertstabilität, denn es bleibt unklar, welche konkreten Anforderungen an eine Wertstabilität zu stellen sein werden.
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Wann liegt bei einem Token eine Wertstabilität vor?
Entscheidend für die Qualifikation eines Tokens als ART ist nach der Definition in der MiCA insbesondere die Frage, ob mit dem Token eine Wertstabilität hergestellt werden soll. Dem Grunde nach könnten viele Arten von Token als vermögenswertreferenzierend bezeichnet werden, denn in Betracht kämen hier Vermögensgegenstände aller Art. Darunterfallen könnten beispielsweise auch Token, die zur digitalen Darstellung von Gegenständen aus der Realwelt dienen. Beispiele wären tokenisierte Sammelspielkarten oder sonstige funglible Collectibles.
Die Definition für vermögenswertereferenzierte Token setzt aber auch voraus, dass eine Wertstabilität gewahrt werden soll. Leider enthält die MiCA keine Konkretisierung des Begriffs der Wertstabilität, sodass fraglich ist, wann eine Wertstabilität im erforderlichen Sinne gegeben ist. Jedenfalls nicht ausreichend wird es in diesem Zusammenhang sein, wenn der Wert eines Tokens lediglich an den Wert eines Gegenstands in der Realwelt gekoppelt ist. Zwar kann in solchen Fällen der Wert des Tokens stets anhand des Wertes des Referenzgegenstands bestimmt werden. Der Wert ist dann jedoch noch nicht zwingend als stabil zu bezeichnen.
Regulierung für vermögenswertreferenzierte Token zielt auf Parallelwährungen ab
Historisch geht die Regulierung sowohl von E-Geld Token als auch von vermögenswertereferenzierten Token auf die Absicht des Verordnungsgebers zurück, die Schaffung von Parallelwährungen in Tokenform streng zu regulieren. Grund für die Aufnahme der Vorschriften zu ARTs und E-Geld Token war das inzwischen aufgegebene Vorhaben des Metakonzerns zur Schaffung der Ersatzwährung „Diem“.
Unter Berücksichtigung dieses legislativen Ziels muss die in der Definition für ARTs vorausgesetzte Wertstabilität zumindest geeignet sein, den Wert der betreffenden Token so stabil zu halten, dass eine Nutzung als Parallelwährung möglich ist. Dennoch bleiben die Konturen des Merkmals der Wertstabilität unscharf. Eine belastbare Auslegungshilfe kann jedoch in Form der noch von der ESMA zu entwickelnden technischen Regulierungsstandards zu ARTs erwartet werden.
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Eine Quelle: btc-echo.de