Die elektronische Aktie ist da: Was ist zu beachten?
Dieser Beitrag erschien zuerst als Blogbeitrag bei FIN LAW.
Das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) ist in überwiegenden Teilen am 15. Dezember 2023 in Kraft getreten. Durch das Gesetz soll unter anderem der Zugang zum Aktienmarkt und die Beschaffung von Eigenkapital erleichtert werden. Durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz wurde das Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) geändert und Inhaber- und Namensaktien sind jetzt ausdrücklich vom Anwendungsbereich des eWpG erfasst. Hierdurch erfährt die Aktie eine Entmaterialisierung.
Die bisher übliche Verbriefung von Aktien, etwa in einer Globalurkunde, ist nicht mehr zwingend. Vielmehr wird auch die elektronische Aktie wie eine Sache behandelt, wodurch Sicherungs- und Übertragungsfunktionen wie etwa ein gutgläubiger Erwerb für elektronische Aktien etabliert werden. Ein elektronisches Wertpapier wird dadurch begeben, dass der Emittent an Stelle der Ausstellung einer Wertpapierurkunde eine Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister bewirkt. Die nachfolgenden Ausführungen sollen einige praktische Aspekte aufzeigen, die mit der neuen elektronischen Aktie einhergehen.
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Namensaktien können als Kryptowertpapiere begeben werden
Das eWpG etabliert zwei Arten von elektronischen Wertpapieren, das Zentralregisterwertpapier und das Kryptowertpapier. Das Zentralregisterwertpapier ist ein elektronisches Wertpapier, das in ein zentrales Register eingetragen ist. Solche zentralen Register können geführt werden von Wertpapiersammelbanken oder einem Verwahrer. Ein Kryptowertpapier ist ein elektronisches Wertpapier, das in ein Kryptowertpapierregister eingetragen ist.
Ein Kryptowertpapierregister muss auf einem fälschungssicheren Aufzeichnungssystem geführt werden, in dem Daten in der Zeitfolge protokolliert und gegen unbefugte Löschung sowie nachträgliche Veränderung geschützt gespeichert werden, wie etwa eine Blockchain. Hierdurch besteht die Möglichkeit der Begebung tokenisierter Aktien. Sowohl das Zentralregisterwertpapier und das Kryptowertpapier können jeweils zu unterschiedlicher Inhaberschaft in Einzel- und Sammeleintragung begeben werden.
Das Zukunftsfinanzierungsgesetz sieht vor, dass Namensaktien als Kryptowertpapiere und Zentralregisterwertpapiere begeben werden können. Inhaberaktien dürfen hingegen nur als Zentralregisterwertpapiere begeben werden. Im Hinblick auf einen etwaigen Börsengang ist jedoch zu beachten, dass nur Zentralregisterwertpapiere in Sammeleintragung zur Abwicklung im Effektengiro erfasst sind und somit auch nur solche für den Börsenhandel geeignet sind, sofern nicht eine Ausnahme unter dem aktuellen DLT Pilot Regime eingreift.
Die Satzung der Aktiengesellschaft muss Begebung elektronsicher Aktien vorsehen
Zur Begebung elektronischer Aktien muss die Satzung der Aktiengesellschaft einen Ausschluss der Verbriefung vorsehen. Namensaktien in Form eines Kryptowertpapiers können nur begeben werden, wenn die Satzung dies ausdrücklich zulässt. Bei bereits bestehenden Aktien kann ein Emittent ein Wertpapier, das mittels Sammelurkunde begeben wurde oder mittels Einzelurkunden, die in Sammelverwahrung verwahrt werden, jederzeit und ohne Zustimmung der Berechtigten durch ein inhaltsgleiches Zentralregisterwertpapier ersetzen.
Sofern die Satzung die Verbriefung von elektronischen Aktien ausschließt, muss diese geändert werden. In allen anderen Fällen der Umwandlung bedarf es der Zustimmung der Aktionäre. Umgekehrt können elektronische Aktien auch in verbriefte Aktien umgewandelt werden. Weil zur Begebung von elektronischen Aktien der Ausschluss der Verbriefung in der Satzung vorgesehen sein muss, würde die Umwandlung in eine Papierurkunde voraussetzen, dass der Ausschluss der Verbriefung aufgehoben wird.
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Eine Quelle: btc-echo.de