Ausgabe von E-Geld-Token: Welche Anforderungen stellt MiCA?
Dieser Beitrag erschien zuerst als Blogbeitrag bei FIN LAW.
Die Ausgabe von Stablecoins, die ihren Wert unmittelbar von einer amtlichen Währung wie Euro oder US-Dollar ableiten, wird in der Europäischen Union ab dem 30. Juni 2024 nur noch unter Beachtung der Regularien der neuen Markets in Crypto Assets Regulation (MiCA) möglich sein. Ebenso wie im Fall von klassischem, nicht tokenisiertem E-Geld im Sinne der zweiten E-Geld-Richtlinie werden auch an die Emittenten von E-Geld Token strenge Anforderungen gestellt, weshalb nicht jedes Unternehmen unter der MiCA zur Ausgabe von E-Geld Token berechtigt sein wird.
Vielmehr wird dieses Privileg ausschließlich zugelassenen und beaufsichtigten Kreditinstituten und E-Geld-Instituten zuteilwerden. In Deutschland wird daher unter Geltung der MiCA für die Emission von E-Geld Token in jedem Fall eine BaFin Lizenz benötigt. MiCA sieht für die Emittenten von E-Geld Token darüber hinaus jedoch noch weitere Pflichten vor. So müssen Emittenten beispielsweise ein aussagekräftiges Krypto-Whitepaper erstellen, das die in der MiCA festgelegten Mindestinformationen enthält, damit die Token öffentlich in Europa angeboten oder zum Handel beispielsweise an Kryptotauschplattformen zugelassen werden dürfen.
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MiCA stellt inhaltliche Anforderungen an Kryptowhitepaper zu E-Geld Token
Vor dem öffentlichen Angebot von E-Geld Token in der Europäischen Union muss der Emittent ein Krypto-Whitepaper erstellen und auf seiner Webseite veröffentlichen. Dieses muss er spätestens 20 Arbeitstage vor der Veröffentlichung an die für ihn zuständige Behörde – in Deutschland die BaFin – übermitteln muss.
In dem Krypto-Whitepaper hat der Emittent der E-Geld-Token unter anderem Informationen über sich selbst und die Funktionsweise des Token, über die Art und Weise des geplanten öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel, die mit den E-Geld-Token verbundenen Rechte und Pflichten, die verbundenen Risiken auch zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen des zugrundeliegenden Konsensmechanismus auf das Klima anzugeben.
Darüber hinaus müssen im Krypto-Whitepaper zahlreiche Warnhinweise enthalten sein, etwa zur fehlenden Einlagensicherung und zu der Tatsache, dass das Krypto-Whitepaper nicht von einer Aufsichtsbehörde genehmigt wurde. Insgesamt muss das Krypto-Whitepaper redlich und verständlich formuliert sein und darf keine irreführenden Aussagen enthalten. Das Krypto-Whitepaper muss in einer Sprache des Herkunftsstaats des Emittenten oder in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache abgefasst sein. Insbesondere dann, wenn die E-Geld-Token nicht nur in Deutschland angeboten werden sollen, bietet sich daher die Erstellung eines Kryptowhitepapers in englischer Sprache an.
Rücktauschpflicht und Zinsverbot als privatrechtliche Beschränkungen
Auch in privatrechtlicher Hinsicht sieht die MiCA Verpflichtungen für Emittenten von E-Geld Token vor. Von entscheidender Bedeutung ist insoweit die in der Verordnung verankerte Rücktauschverpflichtung, die den Inhabern von E-Geld Token gegenüber dem Emittenten ein jederzeitiges Recht auf Rücktausch der E-Geld-Token in gesetzliche Währung zum Nominalwert garantiert. Für den Rücktausch dürfen Emittenten mit BaFin Lizenz keine Gebühren erheben.
Auch im Hinblick auf die Möglichkeit zur Verzinsung von Guthaben in E-Geld Token ist der Verordnungsgeber der MiCA streng. Zinsen dürfen in Bezug auf E-Geld Token nicht gewährt werden. Das Zinsverbot trifft nicht nur die Emittenten der Token, sondern ebenso Kryptodienstleister mit BaFin Lizenz, die im Zusammenhang mit von ihnen erbrachten Kryptodienstleistungen keine Zinsen gewähren dürfen. Die MiCA stellt klar, dass Zinsen im Sinne des Zinsverbots auch alle Vergütungen und sonstigen Vorteile sein sollen, die im Zusammenhang mit der Inhaberschaft von E-Geld Token stehen.
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Eine Quelle: btc-echo.de