Krypto in der EU: Wann ist eine MiCA-Lizenz bei Kryptowerten erforderlich?
Dieser Beitrag erschien zuerst als Blogbeitrag bei FIN LAW.
Die Markets in Crypto Assets Regulation (MiCA) wird ab dem 30. Dezember 2024 auch Kryptodienstleister regulieren, die die Platzierung von Kryptowerten anbieten. Neben den allgemeinen Erlaubnisvoraussetzungen, die MiCA jedem Kryptodienstleister auferlegt, werden Kryptodienstleister, die die Platzierung von Kryptowerten anbieten wollen, zusätzlich spezielle, auf ihre konkrete Kryptodienstleistung zugeschnittene Pflichten erfüllen müssen, um eine MiCA Lizenz erhalten zu können. In jedem Fall werden sie das regulatorische Mindestkapital von 50.000 Euro vorhalten und fachlich geeignete und zuverlässige Geschäftsleiter sowie eine professionelle Geschäftsorganisation haben müssen.
Darüber hinaus werden Kryptodienstleister, die die Platzierung von Kryptowerten anbieten wollen, ausführliche Informationspflichten gegenüber ihren Kunden erfüllen und spezifische und angemessene Verfahren zur Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung jeglicher mit ihrer Tätigkeit eventuell verbundenen Interessenkonflikten implementieren müssen. Doch welche konkrete Tätigkeit ist über die Kryptodienstleistung der Platzierung von Kryptowerten eigentlich genau reguliert und wann greift die Pflicht zur Beantragung einer diesbezüglichen MiCA-Lizenz?
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Platzierung von Kryptowerten unter MiCA ist Spezialfall der Kryptovermittlung
In den Begriffsbestimmungen der MiCA wird die Platzierung von Kryptowerten als die Vermarktung von Kryptowerten an Käufer im Namen oder für Rechnung des Anbieters oder einer mit dem Anbieter verbundenen Person definiert. Die Definition macht deutlich, dass es bei der Platzierung von Kryptowerten nach MiCA um eine Vertriebstätigkeit geht, bei der der Kryptodienstleister im Lager des Anbieters der betreffenden Kryptowerte steht. Nicht eindeutig klar wird aus der Definition hingegen, ob die Tätigkeit zwingend eine Vermittlungstätigkeit sein muss oder die Platzierung von Kryptowerten auch bei einem Verkauf von Kryptowerten aus eigenen Beständen des Kryptodienstleisters vorliegen kann, solange der Verkauf letztlich für Rechnung des Anbieters erfolgt.
Da jedoch der Verkauf von Kryptowerten aus eigenen Beständen bereits unter die speziellere Kryptodienstleistung des Tauschs von Kryptowerten gegen Geld oder andere Kryptowerte fallen würde und der Anbieter am weiteren Verkauf kein wirtschaftliches Interesse mehr hätte, spricht vieles dafür, dass die Platzierung von Kryptowerten nach MiCA ein Spezialfall der Kryptovermittlung ist. Aus den Spezialvorschriften der MiCA zum Platzierungsgeschäft mit Kryptowerten folgt, dass zwischen Kryptodienstleister und Anbieter jedenfalls eine Platzierungsabrede abgeschlossen werden muss, in der die Einzelheiten zur Platzierung der Kryptowerte geregelt werden. Möglich ist nach MiCA auch die Vereinbarung einer festen Übernahmeverpflichtung in Bezug auf die Kryptowerte durch den Platzierungsdienstleister gegenüber dem Anbieter für den Fall, dass die Platzierung der Kryptowerte nicht so erfolgreich verläuft wie geplant.
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Besondere Pflichten der Kryptodienstleister bei der Platzierung von Kryptowerten
Die MiCA schreibt vor, dass Platzierungsdienstleister für Kryptowerte mit den Anbietern der zu platzierenden Kryptowerte eine Platzierungsabrede schließen müssen. Vor Abschluss, also spätestens in der Platzierungsabrede müssen die Kryptodienstleister den Anbietern offenlegen, auf welche Art und Weise die Platzierung erfolgen soll und ob bzw. in welcher Höhe sie einen Mindestabsatz garantieren. Auch die Höhe der Transaktionsgebühren im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Platzierung muss offengelegt werden, wobei insoweit sowohl die Gebühren für die Krypto- als auch die Geldtransaktionen relevant sein dürften.
Zudem müssen Platzierungsleistungen anbietende Kryptodienstleister vor Abschluss der Platzierungsabrede mitteilen, auf welche Käuferzielgruppe sie zugehen werden und wie die Planung in Bezug auf den Platzierungszeitraum, das Verfahren und den voraussichtlichen Preis der Platzierungsdienstleistung ist. Weiter müssen Kryptodienstleister, die die Platzierung von Kryptowerten anbieten, ihre internen Verfahren so ausgestalten, dass insbesondere Interessenkonflikte im Zusammenhang mit einem zeitgleich stattfindenden Eigenvertrieb durch den Anbieter, einer Fehlplanung hinsichtlich des Platzierungspreises oder monetären oder nicht-monetären Anreizen des Anbieters für den Kryptodienstleister erkannt und vermieden werden können.
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Eine Quelle: btc-echo.de