Krypto in Deutschland: Geldwäscheregulierung ein DeFi-Dealbreaker?
Dieser Beitrag erschien zuerst als Blogbeitrag bei FIN LAW.
Decentralized Finance (DeFi) darf bereits seit einigen Jahren ein Megatrend im Kryptosektor angesehen werden. Die Idee ist ein Finanzmarkt ohne zwischengeschaltete Intermediäre. Teilnehmer sollen direkt und unmittelbar mit dezentral funktionierenden Smart Contracts interagieren können, um beispielsweise Tauschgeschäfte in Bezug auf Kryptowerte zu vollziehen, ohne dass sie dafür die Dienste eines Kryptodienstleisters in Anspruch nehmen müssen.
Doch auch regulierte Marktteilnehmer erkennen das Potenzial von DeFi und arbeiten an Geschäftsmodellen, die beispielsweise eine automatisierte Liquiditätsbeschaffung über DeFi-Protokolle und deren Smart Contracts vorsehen. Jedoch sind regulierte Kryptodienstleister in der Ausgestaltung ihrer geschäftlichen Aktivitäten nicht vollständig frei. Vielmehr haben sie zahlreiche Compliancevorschriften zu beachten, die die Schaffung entsprechender Geschäftsmodelle erschweren und mitunter sogar unmöglich machen kann. Besondere Schwierigkeiten ergeben sich für Kryptodienstleister insoweit aus der Geldwäschepräventionsregulierung.
Sind DeFi-Geschäftsmodelle mit der Regulierung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vereinbar?
Für Privatpersonen ist die Nutzung von DeFi-Protokollen insoweit einfacher als für regulierte Kryptodienstleister, als dass sie durch die Geldwäschegesetze der Europäischen Union und des deutschen Gesetzgebers nicht verpflichtet werden. Bei Kryptodienstleistern mit Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG), dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) oder zukünftig auch der Markets in Crypto Assets Regulation (MiCA) sieht es anders aus. Sie haben bei der Durchführung von Kryptotransaktionen Identifizierungs-, Verifizierungs- und Informationsbeschaffungspflichten zu erfüllen.
Nach KWG und WpIG regulierte Kryptodienstleister sind insoweit zugleich Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG) und der nationalen Kryptowertetransferverordung (KryptoWTransferV). Unter MiCA regulierte Kryptodienstleister werden künftig ebenfalls geldwäscherechtlich Verpflichtete sein und zudem der Neufassung EU Travel of Funds Regulation (TFR) unterfallen. Sämtliche genannten Rechtsnormen gehen bei Kryptotransaktionen davon aus, dass alle Beteiligten an einer Kryptotransaktion bestimmbare Rechtssubjekte sind. Soweit dies der Fall ist, können Originator und Empfänger von Kryptotransaktionen sowie auch mit der Ausführung betraute Kryptodienstleister identifiziert und verifiziert werden. Auch kann von Ihnen die Übermittlung von Informationen wie Namen, Anschriften oder Angaben zur Herkunft der Kryptowerte angefordert werden. Problematisch ist die Erfüllung dieser Pflichten für regulierte Kryptodienstleister jedoch bei Smart Contracts in DeFi-Protokollen, hinter denen kein bestimmbares Rechtssubjekt steht.
Dann stellt sich die Frage, ob die Nichterfüllbarkeit der geldwäscherechtlichen Pflichten dazu führt, dass eine Interaktion des betreffenden Kryptodienstleisters mit dem DeFi-Protokoll grundsätzlich ausscheidet, weil die Rechtsfolge der Nichterfüllbarkeit jeweils ist, dass das Geschäft nicht gemacht bzw. die Transaktion nicht ausgeführt werden darf.
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Geldwäscherechtliche Einordnung von Smart Contract wird entscheidend sein
Zwar können die von der TFR und dem GwG vorgesehenen Rechtsfolgen im Fall der Nichterfüllung der geldwäscherechtlichen Präventionspflichten zu einer Nichtdurchführbarkeit von Kryptotransaktionen mit dem betreffenden Smart Contract führen. Damit aber die Rechtsfolge ausgelöst wird, muss zunächst die entsprechende Pflicht auch im Fall einer Interaktion mit dem DeFi-Protokoll greifen. Daran können sich jedenfalls dann Zweifel ergeben, wenn hinter dem betreffenden Smart Contract kein bestimmbares Rechtssubjekt steht.
Denn die etwa zur Auslösung der Informationsübermittlungs- bzw. -einholungspflicht nach der TFR zwingend als Transaktionsparteien erforderlichen Originatoren und Begünstigten werden in der TFR dahingehend definiert, dass es sich um Personen handeln muss. Personen können nach allgemeinem Verständnis aber nur natürliche und juristische Personen, bei weiter Auslegung allenfalls noch Personengesellschaften sein. Ein bloßer Smart Contract hingegen dürfte kaum als Person im erforderlichen Sinne angesehen werden können. Auch der Begriff des Vertragspartners, der im Rahmen der Anwendbarkeit der Pflichten nach dem GwG relevant ist, bereitet im Fall von bloßen Smart Contracts in DeFi Schwierigkeiten. Denn ein Vertragspartner kann nur sein, wer sich rechtswirksam vertraglich binden kann. Ohne einen rechtsfähigen Betreiber wird ein Smart Contract eine solche Rechtsfähigkeit jedoch nicht aufweisen können.
Ob diese Argumente Einzug in die Verwaltungspraxis der BaFin und der zuständigen europäischen Aufsichtsbehörden finden wird, kann nicht vorhergesagt werden. Klar ist jedoch, dass in jedem Fall eine spezifische und praxistaugliche gesetzliche Regelung – vorzugsweise auf europäischer Ebene – für die Interaktion von regulierten Kryptodienstleistern mit DeFi-Protokollen geschaffen werden sollte. Gerade vor dem Hintergrund der Gefahren, die sich für Verbraucher bei eigenständiger Nutzung von DeFi-Protokollen ergeben können, dürfte die rechtliche Ermöglichung des Engagements von beaufsichtigten Kryptodienstleistern in DeFi-Protokollen auch politisch gewollt sein.
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Eine Quelle: btc-echo.de