Stock Token – Übertragbare Wertpapiere oder unregulierte Blockchain-Token?

Fachanwalt Lutz Auffenberg hat sich mit seiner Kanzlei Fin Law auf den Bereich Fintech und innovative Technologien spezialisiert. Insbesondere die Blockchain-Technologie und ihre Regulierung steht dabei im Mittelpunkt seiner Tätigkeit. In seinem Gastbeitrag widmet er sich der Frage, ob Stock Token übertragbare Wertpapiere oder unregulierte Blockchain-Token darstellen.

Dieser Artikel ist zuerst auf dem Fin Law Blog erschienen.


Ende April teilte die BaFin über eine Meldung auf ihrer Webseite mit, dass sie einen hinreichend begründeten Verdacht dafür habe, dass eine namhafte Kryptohandelsplattform in Deutschland öffentlich Wertpapiere in Form von sog. Stock Token ohne dafür erforderliche Wertpapierprospekte anbiete. Bei Stock Token handelt es sich um eine der jüngsten Innovationen im Kryptomarkt, bei der eine Zweckgesellschaft Aktien ankauft, um dann den Wert des von ihm gehaltenen Portfolios zu tokenisieren. Die Token werden dann auf einer Kryptohandelsplattform interessierten Anlegern angeboten, die auf diese Weise am Kursverlauf der zugrundeliegenden Aktie partizipieren können. Die konkrete rechtliche Ausgestaltung von Stock Token ist dabei abhängig von dem jeweiligen Anbieter und den rechtlichen Tokenisierungsmöglichkeiten des für die Konstruktion gewählten Rechts. Ob es sich nach deutschem Aufsichtsrecht bei Stock Token der Auffassung der BaFin entsprechend um Wertpapiere handelt, ist bislang noch stark umstritten.

Sind Stock Token Aktien oder gleichzustellende Wertpapiere?

Wer Wertpapiere im Sinne der EU-Prospektverordnung öffentlich anbietet, muss für das Angebot zuvor einen umfassenden Wertpapierprospekt erstellen und von der zuständigen Aufsichtsbehörde billigen lassen. Anschließend ist der gebilligte Wertpapierprospekt bei der Aufsichtsbehörde zu hinterlegen und muss vom Anbieter veröffentlicht werden. Anleger erhalten so alle für sie erforderlichen Informationen, um eine Anlageentscheidung treffen zu können. Als Wertpapiere klassifiziert die EU-Prospektverordnung zunächst Aktien. Dass Anleger von Stock Token nicht unmittelbar Aktien erwerben, liegt bei der oben erläuterten Ausgestaltung über eine Zweckgesellschaft auf der Hand. Wertpapiere sind nach der Verordnung aber auch andere, Aktien oder Gesellschaftsanteilen gleichzustellende Produkte. Jedoch berechtigen Stock Token Anleger offenbar nicht dazu, Anteile an der Zweckgesellschaft zu erwerben. Vielmehr soll die Inhaberschaft von Stock Token Anleger ausschließlich zu einer Partizipation an der Kursentwicklung der zugrundeliegenden Aktien berechtigen.


Stellen Stock Token als derivative Finanzprodukte Wertpapiere dar?

Neben Aktien und mit diesen gleichzustellenden Wertpapieren erfasst die EU-Prospektverordnung aber auch sonstige Finanzprodukte, die Anlegern einen Anspruch auf einen Barausgleich vermitteln, der sich aus Indizes oder sonstigen Messgrößen bestimmt. Der Kurswert von Aktien ist eine solche Messgröße, sodass es sich bei Stock Token um Wertpapiere in Form von derivativen Finanzprodukten handeln kann. Für die Einordnung als Wertpapier im Sinne der EU-Prospektverordnung ist darüber hinaus jedoch zwingend erforderlich, dass das betreffende Finanzprodukt übertragbar ist.

Sins Stock Token übertragbar?

Nach der bisherigen Diskussion scheint die Übertragbarkeit von Stock Token der entscheidende Aspekt für die Beantwortung der Frage zu sein, ob Stock Token Wertpapiere nach der EU-Prospektverordnung sein können. Die Kryptohandelsplattform argumentiert in diesem Zusammenhang, dass Anleger bei ihr Stock Token ausschließlich mit einer regulierten deutschen Wertpapierhandelsbank handeln können und die Token deshalb nicht übertragbar seien. Die BaFin hält dem entgegen, dass die Übertragbarkeit eines Token unterstellt werden kann, wenn er technisch und rechtlich auf andere Nutzer übertragen werden kann. Tatsächlich ist schon der Umstand, dass Stock Token von Anlegern erworben und bei entsprechendem Entschluss jederzeit auch wieder an die Wertpapierhandelsbank veräußert werden können ein starkes Argument für eine Übertragbarkeit. Die EU-Prospektverordnung unterscheidet für die Einordnung eines Produktes als Wertpapier jedenfalls nicht danach, ob Anleger das Produkt mit einer Vielzahl von Teilnehmern einer Handelsplattform oder nur mit einem Market Maker wie einer Wertpapierhandelsbank handeln können.


Eine Quelle: btc-echo.de

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