Bitcoin in El Salvador – Auswirkungen auf deutsche Kryptoregulierung?

Fachanwalt Lutz Auffenberg hat sich mit seiner Kanzlei Fin Law auf den Bereich Fintech und innovative Technologien spezialisiert. Insbesondere die Blockchain-Technologie und ihre Regulierung steht dabei im Mittelpunkt seiner Tätigkeit. In seinem Gastbeitrag widmet er sich unter anderem der Frage, ob El Salvadors Bitcoin-Vorstoß sich auch auf die deutsche Kryptoregulierung auswirken könnte.

Dieser Artikel ist zuerst auf dem Fin Law Blog erschienen.


Damit wird der deutsche Gesetzgeber bei der Einführung von Kryptowerten als Finanzinstrumente nicht gerechnet haben: Am 9. Juni 2021 beschloss das kleine mittelamerikanische Land El Salvador Bitcoin zum uneingeschränkten gesetzlichen Zahlungsmittel zu machen. Nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes werden in El Salvador Zahlungen in Bitcoin von jedermann zu akzeptieren sein und rechtliche Erfüllungswirkung haben. Preise dürfen in Bitcoin ausgedrückt, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben in Bitcoin bezahlt werden. Das verabschiedete Gesetz ordnet darüber hinaus ausdrücklich an, dass Gewinne aus Bitcointransaktionen ebenso wie Transaktionen mit anderen gesetzlichen Zahlungsmitteln keiner Kapitalertragssteuer unterfallen werden. Für El Salvador, das selbst bereits seit etwa zwanzig Jahren über keine eigene nationale Währung mehr verfügte und stattdessen im inländischen Wirtschaftsverkehr auf den US-Dollar setzte, bedeutet das neue Gesetz einen Meilenstein in der nationalen Geldpolitik. Doch auch in Europa und insbesondere in Deutschland dürfte die Aufwertung des Bitcoin zum gesetzlichen Zahlungsmittel nicht ohne rechtliche Folgen bleiben.

Gesetzliche Zahlungsmittel können keine Kryptowerte sein

Nach der erst Anfang 2020 eingeführten Definition im Kreditwesengesetz (KWG) sind Kryptowerte digitale Darstellungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann. Digitale Wertdarstellungen, die hingegen den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels aufweisen, können nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht unter die Definition fallen. Rechtliche Folge müsste bei Würdigung des Gesetzeswortlautes damit ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes in El Salvador sein, dass Bitcoins nach deutschem Aufsichtsrecht nicht mehr als Kryptowerte im Sinne des KWG eingeordnet werden können. Da dieses Ergebnis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weder vom Gesetzgeber noch von den Aufsichtsbehörden so gewollt sein wird, muss jedoch in jedem Fall abgewartet werden, wie sich insbesondere die BaFin zu dieser Frage positioniert.


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Bitcoin trotzdem weiterhin reguliertes Finanzinstrument

Auch wenn der Wortlaut der Definition von Kryptowerten im KWG eindeutig zu sein scheint wird Bitcoin zumindest als Rechnungseinheit weiterhin ein reguliertes Finanzinstrument in Deutschland darstellen. Die BaFin hatte ihre langjährige Verwaltungspraxis der Einordung von Bitcoin und vergleichbaren Kryptowährungen nie aufgeben und wendet sie weiterhin an. Auch der Gesetzgeber hatte in den Materialien zur Gesetzesbegründung bei der Aufnahme von Kryptowerten in den Finanzinstrumentekatalog des KWG betont, dass er die diesbezügliche Verwaltungspraxis der BaFin für rechtswirksam hält. Bitcoins werden deshalb nach deutschem Aufsichtsrecht auch weiterhin als regulierte Finanzinstrumente in Form von Rechnungseinheiten gelten, auch wenn sie nicht mehr als Kryptowerte qualifizieren sollten.

Wird die Verwahrung von Bitcoin als Kryptoverwahrung erlaubnispflichtig?

Die ebenfalls im Januar 2020 eingeführte neue Finanzdienstleistung des Kryptoverwahrgeschäfts liegt vor, wenn Kunden die Verwahrung, die Verwaltung und die Sicherung von Kryptowerten oder den zugehörigen privaten kryptografischen Schlüsseln angeboten wird. Wer entsprechende Dienstleistungen in Deutschland anbieten möchte, benötigt dafür zuvor die Erlaubnis der BaFin. Nach der gesetzlichen Definition kann sich die erlaubnispflichtige Kryptoverwahrung nur auf Kryptowerte beziehen. Die Verwahrung anderer Finanzinstrumente ist hingegen nicht tatbestandsmäßig. Auch die Verwahrung von Rechnungseinheiten ist nicht erfasst, was gerade der ausschlaggebende Aspekt zur Einführung des Kryptoverwahrgeschäfts im Jahr 2020 war. Streng genommen dürfte daher zukünftig die Verwahrung, Verwaltung oder Sicherung von Bitcoins oder den zugehörigen privaten Schlüsseln für andere in Deutschland keine Kryptoverwahrung mehr darstellen. Maßgeblich ist aber auch hier nach wie vor zunächst allein die aufsichtsrechtliche Einschätzung der BaFin, die deshalb zwingend abgewartet werden sollte.

Auswirkungen auf EU-Länder wahrscheinlich

Die Definition von Kryptowerten geht auf die Definition von virtuellen Währungen in der sog. fünften Geldwäscherichtlinie zurück, die ebenfalls voraussetzt, dass die digitale Wertdarstellung kein gesetzliches Zahlungsmittel ist. Im Umkehrschluss können gesetzliche Zahlungsmittel keine virtuellen Währungen im Sinne der Richtlinie darstellen. Da die EU-Mitgliedstaaten die 5. Geldwäscherichtlinie bis Januar 2020 verpflichtend in nationales Recht umzusetzen hatten, dürfte die Entscheidung aus El Salvador auch auf dem Rest des Kontinents für aufsichtsrechtliche Diskussionen sorgen. Es zeigt sich, dass der europäische Richtliniengeber mit dem Wortlaut der Definition virtueller Währungen eine Lösung gewählt zu haben, die außereuropäische Staaten in die Lage versetzt, massive Turbulenzen in die europäische Kryptoregulierung zu bringen. Sowohl die Europäische Union als auch der deutsche Gesetzgeber sollten daher schnellstmöglich Maßnahmen ergreifen, um diesen handwerklichen Fehler zu beheben.


Eine Quelle: btc-echo.de

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