Delegated Staking als Kryptoverwaltung – BaFin sieht Erlaubnispflicht

Fachanwalt Lutz Auffenberg hat sich mit seiner Kanzlei Fin Law auf den Bereich Fintech und innovative Technologien spezialisiert. Insbesondere die Blockchain-Technologie und ihre Regulierung steht dabei im Mittelpunkt seiner Tätigkeit. In seinem Gastbeitrag widmet er sich dem degelated Staking als Kryptoverwaltung und den Einschätzungen der BaFin.

Dieser Artikel ist zuerst auf dem Fin Law Blog erschienen.


Inhaber von Kryptowerten, die sich für das sogenannte delegated Staking eignen, können ihre Kryptowerte an Stakingprovider delegieren, um so an dem der jeweiligen Kryptowährung zugrundeliegenden Konsensmechanismus zur Bestätigung von Transaktionen im Netzwerk teilzunehmen. Für die Teilnahme werden systemseitig Belohnungen in Form neu generierter Blockchaineinheiten ausgeschüttet, die zwischen dem Delegierenden und dem Stakingprovider, an den Kryptowerte delegiert wurden, aufgeteilt. Es gibt verschiedene Ausgestaltungen des delegated Staking. Allen ist gemein, dass für die Teilnahme am Konsensmechanismus und damit am Miningprozess eine Zuteilung der gehaltenen Kryptowerte an einen Dritten erforderlich ist. Hinsichtlich der konkreten Form dieser Zuteilung bestehen hingegen Unterschiede.

Lest auch

Regeln am Kryptomarkt Sind dPoS-Staking-Provider in Deutschland erlaubnispflichtig?

Nicht nur Verwahrung von Kryptowerten kann Kryptoverwahrgeschäft sein

Wer in Deutschland die Kryptoverwahrung anbieten möchte, benötigt dafür die vorherige Erlaubnis der BaFin. Das Kryptoverwahrgeschäft umfasst nach dem Wortlaut der gesetzlichen Definition im Kreditwesengesetz (KWG) dabei drei unterschiedliche Handlungsalternativen. Der Tatbestand kann danach bei Verwahrung, Verwaltung oder Sicherung von Kryptowerten bzw. zugehöriger privater kryptografischer Schlüssel für andere erfüllt sein. Stakingprovider, denen zum Zweck einer Delegation Kryptowerte tatsächlich auf eigene Wallets übertragen werden, können im Einzelfall die Variante der Verwahrung von Kryptowerten erfüllen. Nach ihrer in einem Merkblatt veröffentlichten Veraltungspraxis versteht die BaFin unter der Verwahrung die Inobhutnahme von Kryptowerten als Dienstleistung für Dritte dergestalt, dass “der Kunde keine Kenntnis und damit auch keine Verfügungsmöglichkeit mehr über seine Kryptowerte hat”. Die Kryptoverwahrung kann deshalb nur dann bei Stakingprovidern in Betracht kommen, wenn sie sich im Rahmen des delegated Staking die Kryptowerte der Kunden tatsächlich in eigene Wallets übertragen lassen.


Verwaltung von Kryptowerten in Delegated-Staking-Modellen

Meistens ist jedoch für die Teilnahme an einem delegated Staking Konsensmechanismus nicht erforderlich, dass der Inhaber der Kryptowerte seine Stücke tatsächlich an den Stakingprovider überträgt. Die Delegierung der Kryptowerte erfolgt vielmehr durch eine entsprechende Widmung in einem Smart Contract auf der zugrundeliegenden Blockchain an den ausgewählten Stakingprovider. Die Kryptowerte verbleiben dabei vollständig im Wallet des Stakingkunden. In bestimmten Konstellationen sieht hier die BaFin dennoch erlaubnispflichtige Geschäfte des Stakingproviders durch eine Verwaltung von Kryptowerten für andere. Sowohl die offizielle Gesetzesbegründung bei der Einführung des Kryptoverwahrgeschäfts in das KWG als auch darauf bezugnehmend das Merkblatt der BaFin zum Tatbestand des Kryptoverwahrgeschäfts definieren die Verwaltung im erforderlichen Sinne als “im weitesten Sinne die laufende Wahrnehmung der Rechte aus dem Kryptowert”. Als Rechte aus dem Kryptowert sieht die BaFin auch Validierungsrechte sowie Stimmausübungsrechte an. Sofern also der Delegierende seinem Stakingprovider solche Rechte zum Zweck der Teilnahme am delegated Staking überträgt, kann nach der weiten Auslegung der BaFin eine erlaubnispflichtige Verwaltung von Kryptowerten für andere vorliegen. Entgegenhalten lässt sich der BaFin in diesem Zusammenhang insbesondere ihr eigenes Merkblatt, das nach seiner Formulierung für alle drei Tatbestandsvarianten eine Inobhutnahme von Kryptowerten voraussetzt.

Kein Verwalten bei bloßer Bereitstellung der Staking-Infrastruktur

Eine Verwaltung im Sinne des Kryptoverwahrgeschäfts nimmt die BaFin jedoch im Fall der bloßen Bereitstellung einer technischen Infrastruktur zur Teilnahme an einem delegated Staking Konsensmechanismus nicht an. Hier wird den Kunden beispielsweise durch den Betrieb von Mining-Nodes lediglich die technische Möglichkeit zur Validierung von Transaktionen gegeben. Validierungs- oder Stimmrechte werden in diesen Fällen nicht übertragen, sodass kein Raum für die Annahme der erlaubnispflichtigen Kryptoverwaltung besteht.


Eine Quelle: btc-echo.de

No votes yet.
Please wait...

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert